Eine humanistische Entscheidung

Die Klägerin Vera Egenberger - Foto: © picture alliance/Bodo Schackow/dpa-Zentralbild/dpa

Michael Bauer - Foto: Kohler Fotografie

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den kirchlichen Privilegien im Arbeitsrecht hat der Vorstand des HVD Bayern Michael Bauer begrüßt. Die BAG-RichterInnen sprachen heute einer konfessionsfreien Sozialpädagogin eine Entschädigung zu, die 2012 als Bewerberin für eine Stelle bei einer evangelischen Einrichtung übergangen wurde.

„Das Urteil stärkt das wichtige Recht auf Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“, sagte Michael Bauer am Donnerstagnachmittag in Nürnberg zu der Entscheidung des BAG (8 AZR 501/14). „Die Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung dar, die sich positiv auf das Arbeitsleben von hunderttausenden Menschen in unserem Land auswirken könnte, die bisher durch kirchliche Privilegien im Arbeitsrecht benachteiligt werden.“

Trotz der richtungsweisenden BAG-Entscheidung ist das Thema nicht vom Tisch, betonte Bauer. „Es ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zumutbar, im Zweifelsfall jedes Mal eine gerichtliche Klärung herbeiführen zu müssen“, sagte Bauer, u. a. auch Co-Autor des Berichts Gläserne Wände zur Benachteiligung nichtreligiöser Menschen. „Jetzt muss der Bundestag das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz alltagspraktisch belastbar konkretisieren. Unsere Forderung lautet: Beschränkung entsprechender Ausnahmen auf den im engsten Sinne verkündigungsnahen Bereich. Wir stehen für den Bundestag dabei gerne als fachlich und praktisch versierter Ansprechpartner bereit.“

Zugleich sieht sich der HVD Bayern als humanistisch profilierter Arbeitgeber in der eigenen Beschäftigungspraxis bestätigt und bestärkt. Der HVD Bayern hat als Arbeitgeber zwar dieselben Privilegien wie die Kirchen, handhabt diese aber sehr viel liberaler als kirchliche Arbeitgeber. Als weltanschaulich profilierter Träger von u. a. zahlreichen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie einer Schule in Fürth öffnet er regelmäßig Stellen auch für Kirchenmitglieder, soweit dies nach Art der Beschäftigung zu rechtfertigen ist.

Im heute entschiedenen Fall hatte die konfessionsfreie Klägerin Vera Egenberger nach erfolgloser Bewerbung um eine befristete Referentenstelle zum Thema „Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention“ beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung Klage erhoben, weil sie sich aus Gründen der Religion benachteiligt sah. Der EuGH hatte im Mai dieses Jahres auf Vorlage des Falls durch das BAG erklärt: Für jede Stelle, bei der eine Kirchenmitgliedschaft verlangt wird, müsse geprüft werden, „ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche (bzw. Organisation) aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Zudem muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, d. h., sie muss angemessen sein und darf nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgehen.“ Dies müsse auch gerichtlich überprüfbar sein. Daran anknüpfend entschied das BAG, dass die Klägerin für eine Benachteiligung durch das Diakoniewerk zu entschädigen ist.

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