Auseinandersetzung um organisierte Suizidbeihilfe geht weiter
Das BVerfG hatte unter anderem den Humanistischen Verband Deutschland (HVD) aufgefordert, bis zum 30. September zu den Beschwerden gegen den § 217 StGB Stellung zu nehmen. Der HVD kam dem nach und reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein. Erwin Kress, Vizepräsident des Verbandes, sagt dazu: „Wir haben dies gerne getan. Die Beschwerden gegen das Gesetz, soweit sie uns vorliegen, sind allesamt berechtigt.“
Bei den Beschwerden ging es zum einen um vier Menschen, die lebensbedrohlich erkrankt sind. Sie hatten von Sterbehilfe Deutschland die Zusage erhalten, dass sie Hilfe bei einer freiwilligen Lebensbeendigung erhalten, wenn sie ihr Leiden nicht länger ertragen. Diese für sie tröstliche Möglichkeit wurde ihnen durch das Gesetz genommen. Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland oder DIGNITAS Deutschland dürfen bei einem Freitod jetzt nicht mehr helfen. Ebenso wenig dürfen dies Ärzte wie Uwe Christian Arnold, die in der Vergangenheit vielen Menschen geholfen haben, sei es durch den Hinweis auf erträgliche Lebensalternativen, sei es durch die Bereitstellung von Mitteln, die einen sanften Tod erlauben.
„Das Gesetz“, so Erwin Kress weiter, „entfaltet nun auch Nebenwirkungen, die vom Gesetzgeber vermeintlich nicht beabsichtigt waren, wenngleich man da bei manchen Gesetzesverfechtern Zweifel haben darf.“ So hat z. B. auch Dr. Matthias Thöns gegen das Gesetz Beschwerde eingeleitet. Als Arzt im Palliativnetzwerk Witten wird ihm zum einen die Möglichkeit genommen, im Notfall einem Patienten bei einer freiwilligen Lebensbeendigung beizustehen, wenn dieser keine Alternativen für sich mehr sieht.
Aber auch die normale praktische Tätigkeit der Palliativmediziner ist betroffen. Bisher haben sie ihren Patienten, die zuhause gepflegt werden, ausreichend Schmerzmittel zur Verfügung stellen können, damit diese nötigenfalls über mehrere Tage versorgt sind und auch bei zunehmenden Beschwerden die Dosis erhöhen können. Falls diese Mittel zu einer Selbsttötung ausreichen würden, dürfen sie jetzt nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, da dies als Förderung einer Selbsttötung verfolgt werden könnte.
Der HVD hat in seiner Stellungnahme auf all dies hingewiesen und dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 StGb berechtigt sind und das Gesetz auch aus Sicht des Verbandes nur Unheil anrichtet und gegen wichtige Grundrechte und Prinzipien unserer Verfassung verstößt.
Sichtbarer Schaden, zweifelhafter Nutzen
„Das Verbot organisierter Suizidhilfe nutzt niemandem, schadet aber vielen“, fasst Erwin Kress die Situation zusammen. Unter gleichem Titel hat er in einer Untersuchung dargelegt, dass die Gesetzesbegründung die Eingriffe in die Patientenautonomie nicht rechtfertigen kann. Diese Untersuchung kann auf der Website der Zeitschrift „humanismus aktuell“ heruntergeladen werden.
Aus Achtung vor der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichtes hat sich der Humanistische Verband dazu entschlossen, seine eigene Stellungnahme vorerst nicht zu veröffentlichen. Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführer folgt und den § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt. Mit einer Entscheidung wird um den Jahreswechsel herum gerechnet.